Arbeitnehmerweiterbildung

Das „Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung-Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)“ wurde in der novellierten Fassung vom 08.12.2009 durch den Landtag Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Die Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhält hierdurch eine gesetzliche Grundlage.

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung in Form von Bildungsurlaub haben nach dem AWbG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben. Dies gilt auch für die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und arbeitnehmerähnliche Personen. Der Anspruch entsteht nach sechsmonatigem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Er hängt zudem von individuellen Bedingungen des Unternehmens ab (z.B. Anzahl der Mitarbeiter und Umfang der bereits gewährten Bildungsurlaube). Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber. Während des Bildungsurlaubs darf die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer keine dem Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben. Für die Zeit des Bildungsurlaubs hat der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung fortzuzahlen.

Zeitlicher Umfang des Anspruchs auf Bildungsurlaub

Die maximale Dauer des Bildungsurlaubs beträgt grundsätzlich fünf Tage im Kalenderjahr, ist aber abhängig von der tatsächlichen Wochenarbeitszeit. In der Regel müssen für den Bildungsurlaub anerkannte Bildungsveranstaltungen an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Geeignet sind auch Seminare, die einmal pro Woche innerhalb mehrerer zusammenhängender Wochen stattfinden, falls bei der Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuität gegeben ist.

Mitteilungspflicht

Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die geplante Inanspruchnahme und den Zeitraum des Bildungsurlaubs so frühzeitig wie möglich, mindestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitteilen. Details (z.B. Zielgruppe, Inhalte und Lernziele) der Bildungsveranstaltung sind der Mitteilung beizufügen.
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber gegenüber die Teilnahme an der Arbeitnehmerweiterbildung nachweisen. Eine entsprechende Teilnahmebestätigung stellt Ihnen die VHS Lübbecker Land nach erfolgter Teilnahme aus.

Abmeldung von AWbG-Seminaren

Die Abmeldung von Seminaren zur Arbeitnehmerweiterbildung ist aus organisatorischen Gründen nur bis spätestens 14 Tagen vor Beginn schriftlich möglich. Falls keine Abmeldung vorliegt, wird bei Stattfinden des Seminars die volle Unterrichtsgebühr fällig. Nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Krankheit) kann die Gebühr erlassen werden.

Weitere Informationen


Wir stehen Ihnen gerne bei Fragen zum Bildungsurlaub telefonisch oder persönlich in der Geschäftsstelle zur Verfügung. Der aktuelle Gesetzestext steht unten für Sie zum Download bereit.
[PDF] Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW 2009 (ca. 78 KB)